5.2 Schadensersatzpflicht
Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften, für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Der vorbezeichnete Schadensersatzausschluss gilt auch für die Haftung der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6.2 Schadensersatz
Verweigert der Auftraggeber die Vertragserfüllung hat der Auftragnehmer das Recht, den ihm tatsächlich entstandenen Schaden oder wahlweise einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % des Betrages, der bei Vertragserfüllung fällig gewesen wäre, von dem Auftraggeber zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt es bei der pauschalen Schadensabrechnung unbenommen, keinen oder einen geringeren Schaden nachzuweisen. Daneben steht dem Auftragnehmer das Recht zu, Lagerkosten für maximal 30 Tage geltend zu machen.
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